Impressum
FIRMENDATEN UNSERES UNTERNEHMENS
Leapro e.U. - Roßaugasse 15 - 6020 INNSBRUCK
Tel: +43 660 414 85 34 - [email protected] - Umsatzsteuer-Nr. ATU75137718
BÜRO&LAGER
Büro: Roßaugasse 15 - 6020 Innsbruck
Lager & Besichtigung: Landesstraße 2 - 6176 Völs
Tel: +43 660 414 85 34 - [email protected]
Umsatzsteuer-Nr. ATU75137718
Geschäftsführer: Patrick Enser-Ties
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
LeaPro.e.U (der Verkäufer) verfügt über neue und gebrauchte Fertigbaucontainer sowie über gebrauchte Container zum
Seetransport (die Ware), erhältlich zum Erwerb durch den eigenen Kunden (der Käufer). Die Allgemeinen
Geschäftsbedienungen und das jeweilige Angebot, dessen wirtschaftlicher Inhalt auf der Basis erstellt wurde und welche durch
Unterschrift akzeptiert wurden, bilden ein einziges und untrennbares Dokument, welches das gesamte Übereinkommen der
Parteien darstellt (der Vertrag) und auch bei Übermittlung per Fax oder E-Mail gültig ist.
1) Vertragsabschluss: Das Angebot, bestehend aus den Allgemeinen Geschäftsbedienungen und dem jeweiligen
Kostenvoranschlag, welcher unter anderem beinhaltet a) die Beschreibung der angebotenen Ware, b) die jeweiligen
Verkaufskonditionen c) eine eventuell Spezifizierung von „Standard“ und „nicht Standard“, d) Aufwendungen und
Verpflichtungen des Käufers, ist nur gültig und bindend, wenn es in allen Teilen ausgefüllt ist: das Vorhandensein von nicht
ausgefüllten oder mit Formeln wie „nach Vereinbarung“, „zu definieren“ oder gleichbedeutenden Ausdrücken ausgefüllten
Punkten mach aus dem Versand des Kostenvoranschlages eine einfache, nicht verbindliche Verhandlungsphase. Die Annahme
des Angebots muss durch Unterzeichnung des Vertrages in allen Teilen bei sonstiger Ungültigkeit und/oder Unwirksamkeit
erfolgen.
2) Verfügbarkeit und Liefertermin: A) Vorbehaltlich anders lautenden Angaben auf dem Kostenvoranschlag oder der
Auftragsbestätigung sind Verfügbarkeit und Liefertermin rein als Richtwert zu verstehen. B) Der Verkäufer behält sich vor, bei
Gründen, die ihm selbst nicht zuzuschreiben sind (als Beispiel und ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Streiks, Brände, Ausfall
von Maschinen, Unterbrechung der Versorgung mit Strom, Brennstoffen, Treibstoffen, Rohmaterialien und allgemeiner
aufgrund zu Dritten, Zufall oder höhere Gewalt), den Auftrag zur Gänze oder teilweise zu annullieren oder die Durchführung zu
verschieben und/oder aufzuteilen. C) In Bezug auf die beiden vorgenannten Punkte wird vom Käufer anerkannt, dass eine
eventuelle Verzögerung, die gänzliche oder teilweise Annullierung des Auftrages sowie dessen Aufteilung und Verschiebung
kein Recht auf Schadensforderung und/oder Ersatzansprüche begründet, vorbehaltlich Vorsatz
Oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers.
3) Lieferung: A) Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachung ist die Lieferung der Waren ab Werk LeaPro e.U. Roßaugasse 15 -
6060 Hall in Tirol, vorgesehen. B) Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird der Verkäufer den Abschluss eines Vertrages
zum Transport der Ware veranlassen, auf Kosten und Risiko des Käufers, ohne nicht ausdrücklich vereinbarte
Versicherungsverpflichtungen und mit der Auflage des Kunden, schriftlich den genauen Anlieferort anzugeben. Im Fall von
unrichtigen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Lieferung an die vereinbarte Adresse gilt der Transport als erfüllt.
4) Montage A) Vorbehaltlich abweichende Angaben im Kostenvoranschlag werden die Waren bereits montiert geliefert. B) Falls
eine Montage vor Ort verlangt wird oder erforderlich ist, hat der Käufer die Pflicht, selbst und auf eigene Kosten für die
Durchführungen der notwendigen Arbeiten (z.B Betonierung, Mauerwerk, Elektro- und Wasserinstallationen) zu sorgen: i) für
die Fachgerechte Montage der Ware, und ii) um kein Unterbrechen und/oder Abbrechen der Montage zu verursachen. C) Im
Fall, dass die Montagearbeiten Verzögerungen, Unterbrechungen oder Aufhebungen über mehr als zwei Werktage erleiden
und nur wenn diese dem Verkäufer nicht zuzuschreiben sind, kann dieser das Personal abziehen und die für die Montage
eingesetzten Gerätschaften an den eigenen Firmensitz zurückzubringen. Die Parteien können dann die Art und Weise sowie
die Zeiten für die Durchführung oder die Komplettierung der Montage abstimmen, welche separat
Verrechnet wird. Während der Dauer der Unterbrechung der Montage übernimmt der Käufer jedenfalls die Verwahrung der
vor Ort verbliebenen Gerätschaften. D) der Verkäufer behält sich das unanfechtbare Recht vor, zum Zweck der korrekten
Ausführung und/oder Montage, technische Änderungen am Werk durchzuführen. Eventuelle Änderungen auf Wunsch des
Käufers während der Durchführung und/oder Montage, deren Kosten sich zu Lasten desselben verstehen, müssen
ausdrücklich vom Verkäufer akzeptiert werden.
5) Zahlung des Preises, Nichterfüllung des Käufers: A) Der Preis und die Zahlungsmodalitäten sind im durch Unterschrift
akzeptieren Kostenvoranschlag angegeben Eventuelle Erhöhung von Tarifen und/oder steuerlichen Aufwendung, wie auch
immer bezeichnet, nach Vertragsabschluss, gehen zu Lasten des Käufers. B) Im Fall, dass die Zahlung nicht im vereinbarten
Zeitraum erfolgt und ohne die Notwendigkeit eines formalen Mahnschreibens: i) entstehen Verzugszinsen im Ausmaß des
offiziellen Diskontsatzes zuzüglich 5 Punkten zu Gunsten des Verkäufers und ii) dieser hat die Möglichkeit, ohne
Vorankündigung die Ausführung des Vertrages aufzuheben, iii) sowie die Ausführung eventueller weiterer Verträge
aufzuheben, für die der Preis der Ware nicht vor der Lieferung oder der Montage beglichen wird. C) Im Fall, dass die Parteien
einen anderen durch die Allgemeinen Bedienungen geregelten Vertrag aus einem anderen Kostenvoranschlag abgeschlossen
haben, ist der Verkäufer bei Unterlassung oder fortdauernder Verspätung der - auch teilweisen - Zahlung des dort angeführten
Preises berechtigt, die sofortige und/oder im Voraus zu leistende Zahlung der Vertragsgegenstände Waren zu verlangen. D) Bei
Nichterfüllung des Käufers hat der Verkäufer außer den rechtlichen Mitteln der Vertragsauflösung und des Schadenersatzes
das Recht, eventuell erhaltene Vorauszahlungen zum Ausgleich der Spesen und als Schadensersatz einzubehalten,
vorbehaltlich eventueller Ausgleichszahlungen und vorbehaltlich größere Schäden.
6) Übergang des Eigentums: A) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers und
im Fall von Zahlung mittels Wechsel oder Schecks bis zu deren erfolgreichen Einlösung.
B) Ungeachtet dessen vereinbaren die Parteien, dass alle Risiken zurückgehend auf den Verlust oder die Beschädigung der
Waren aus jedem Grund, also auch durch Dritte, den Zufall oder höhere Gewalt im Augenblick der Lieferung ab Werk auf den
Käufer übergehen. C) Im Fall, dass unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Gegenstand von Vollstreckungshandlungen oder
Vorsichtsmaßnahmen durch Dritte wird, ist der Käufer verpflichtet, eine Kopie dieser Akte innerhalb von vierundzwanzig
Stunden an den Verkäufer zu senden.
7) Ausschluss und Beschränkung der Gewährleistung und der Verantwortung des Verkäufers:
A) Der Käufer verpflichtet sich, die Ware im Moment der Lieferung zu Prüfen und die erfolgreiche Fertigstellung einer
eventuellen Montage am Ende derselben zu überprüfen sowie eventuelle Mängel, Defekte oder sichtbare Abweichungen, auch
betreffend die Durchführung der Montage, auf dem dafür vorgesehenen Abschnitt innerhalb des Lieferdokuments, welches
dem Verkäufer zurückzusenden ist, zu melden. Bei unterlassener Meldung verstehen die Ware gemäß den oben genannten
Modalitäten als verkauft wie gesehen und die Arbeiten als akzeptiert. B) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Beschränkung ist die Garantie für Mängel der verkauften Sache und Defekte an der Arbeit ausdrücklich ausgeschlossen. C) In
jedem Fall bei Unstimmigkeiten, verpflichtet auf eigene Spesen, Sorge zu tragen. Falls bei der Überprüfung Defekte oder
wesentliche Qualitätsmängel festgestellt werden, welche auch in Hinsicht auf den eventuellen gebrauchten Zustand der Ware
bewertet werden müssen und welche eine Unwirksamkeit des Garantieausschlusses und /oder ein Nichterfüllen des
Verkäufers rechtfertigen, wird dieser nach eigener Wahl für Mängelbehebung, Warenersatz oder Preiserstattung sorgen und
die eventuellen diesbezüglichen Spesen, auch jene aus Punkt ii) übernehmen: Die eventuelle Neulieferung der Ware erfolgt
gemäß den unter Art 2.D) beschriebenen Modalitäten. Die eventuelle Beseitigung von Mängeln, Defekten oder Abweichungen,
die nicht von der Garantie ausgeschlossen und auf den Verkäufer zurückzuführen sind, durch Arbeiten von Dritten, müssen
ausdrücklich vom Verkäufer genehmigt werden. E) In jedem Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, eventuelle Handlungen
zur Auflösung des Vertrages, zum Schadenersatz und zur Preisreduktion einzuleiten sowie Einwände zu erheben mit dem Ziel,
die Zahlung des vereinbarten Preises hinauszuzögern. F) Im Fall, dass der Käufer eine physische Person ist, welche die Waren
nicht zum Zweck, der eventuell betriebenen unternehmerischen und professionellen Tätigkeiten erwirbt, finden wo per Gesetz
nicht abdingbar die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung.
8) Gerichtsstand und anzuwendende Gesetzgebung: jede Zwischen den Parteien auftretende Unstimmigkeit bezüglich der
Gültigkeit, Auslegung und Durchführung des Vertrages, wird ausschließlich an die Zuständigkeit des Gerichtes von Innsbruck
übertragen, welches gemäß den Bestimmungen des Österreichischen Rechts mit ausdrücklichem Ausschluss der - auch
Österreichischen – Regelung, welche die Anwendung von inländischem Recht vorsieht, entscheidet.
9) Behandlung der Daten: Die Daten des Käufers werden in Zusammenhang mit den vertraglichen Erfordernissen und der
daraus folgenden Einhaltung der gesetzlichen und steuerlichen Pflichten verarbeitet sowie um eine erfolgreiche Abwicklung
der finanziellen und wirtschaftlichen Beziehung zu erlauben; derartige Behandlung erfolgt während der gesamten
Vertragsdauer und auch danach für die Erledigung der gesetzlichen Verpflichtungen und zu administrativen und
wirtschaftlichen Zwecke.
Zur Annahme des Antrages bestehend aus den Allgemeinen Geschäftsbedienungen und dem Kostenvoranschlag